Europäisches Patentamt: Neue Gebühren

Das europäische Patentamt (EPA) erhöht zum 1. April 2024 erneut seine Gebühren. 

Mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss ändert der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation die Gebührenordnung in verschiedenen Punkten.

Die meisten beschlossenen Erhöhungen liegen in einer Größenordnung von 4%. Einige selten verwendete Gebühren wurden ganz gestrichen.

Bei den Jahresgebühren steigen in Zukunft die Gebühren von der 3. bis zur 10. Jahresgebühr linear an. Dies führt zu einem starken Anstieg der Gebühren im 3. bis 5. Jahr:  30% für das 3. Jahr, 28% für das 4. Jahr und 8% für das 5. Jahr. Die Jahresgebühr für das 6. Jahr sinkt dagegen leicht, während die Jahresgebühr für das 7. bis 9. Jahr wiederum erhöht wird, wenn auch nur leicht.

Gleichzeitig führt das EPA eine Gebührenermäßigung für Kleinstunternehmen, Universitäten, gemeinnützige Organisationen, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen sowie natürliche Personen ein. Wir stehen Ihnen bei Fragen hierzu zur Verfügung. Weiterführende Informationen zur Gebührenermäßigung können hier beim EPA aufgerufen werden.

Es wird weiterhin möglich sein, die Jahresgebühr für das dritte Jahr bereits sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam zu entrichten. Spätere Jahresgebühren können nur bis zu drei Monate vor Fälligkeit wirksam entrichtet werden.

Die neuen Regelungen treten am 1. April 2024 in Kraft und sind für Gebühren verbindlich, die ab diesem Datum geleistet werden. Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. April 2024 fristgerecht entrichtet, aber in der vor dem 1. April 2024 maßgeblichen Höhe, so gilt die Gebühr als wirksam entrichtet, wenn der Differenzbetrag noch innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.

Anmelder sollten diese Gebührenerhöhung bei ihrer Anmeldestrategie berücksichtigen und gegebenenfalls eine vorgezogene Zahlung (sofern möglich) beispielsweise durch eine vorgezogene Einreichung einer Patentanmeldung oder eine vorgezogene Entrichtung der Prüfungsgebühr in Betracht ziehen. In den Monaten April bis Juni 2024 (bzw. April bis September für die 3. Jahresgebühr) fällig werdende Jahresgebühren können noch mit den derzeit geltenden Beträgen beglichen werden, falls diese spätestens im März 2024 bezahlt werden.

Einige Gebühren, wie beispielsweise die Anmeldegebühr, die Einspruchsgebühr, die Beschwerdegebühr oder die Jahresgebühr für jedes Jahr ab dem 10. Jahr, bleiben unverändert. Im Einzelnen:

EPA GebührGebührenhöhe vor 1. April 2024 (EUR) Gebührenhöhe ab 1. April 2024 (EUR)

Anmeldegebühr (online)

135

135

Recherchegebühr

1460

1520

Anspruchsgebühr (für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zum 50.)

265

275

Benennungsgebühr

660

685

Prüfungsgebühr

1840

1910

Erteilungsgebühr

1040

1080

Jahresgebühr für das 3. Jahr530690
Jahresgebühr für das 4. Jahr660845
Jahresgebühr für das 5. Jahr9251000
Jahresgebühr für das 6. Jahr11801155
Einspruchsgebühr880880
Beschwerdegebühr29252925