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AKTUELLE ÄNDERUNGEN IM EPÜ 

Im Jahr 2005 treten mehrere Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) in Kraft.

Anmeldegebühr
Für ab dem 01. Januar 2005 eingereichte Europäische Patentanmeldungen gilt eine Anmeldegebühr von €160,--. Der selbe Gebührenbetrag wird für Europäische Patentanmeldungen fällig, die nach dem 01. Januar 2005 als regionale Phase einer eingereichten PCT-Anmeldung in das Verfahren vor dem EPA eintreten.

Erweiterte Recherche - Regel 44a
Gemäß einer neuen Regel 44a wird für Europäische Patentanmeldungen und regionale Phasen vor dem Europäischen Patentamt eine erweiterte Recherche erstellt. Diese erweiterte Recherche enthält neben dem Recherchenbericht auch eine fundierte Stellungnahme, inwieweit die Anmeldung die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. Die Stellungnahme soll dem Anmelder eine verbesserte Entscheidungsbasis zur Hand geben, inwieweit die Weiterführung der Anmeldung lohnt, d.h. die Prüfungsgebühr und die Länderbenennungsgebühren entrichtet und die Anmeldung einer Prüfung unterzogen werden soll.

Die neue Regel 44a gilt für Europäische Patentanmeldungen und in die Europäische Phase eintretende Patentanmeldungen, die ab dem 01. Juli 2005 eingereicht werden. Die Stellungnahme soll nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht werden und nach unseren Überlegungen sollte die Stellungnahme zumindest so lange von der Akteneinsicht ausgeschlossen sein, bis Prüfungsantrag gestellt worden ist.

Recherchengebühr
In Verbindung der neuen Regel 44 wird auch die amtliche Recherchengebühr angehoben, und zwar von €690,-- auf €960,--. Die Gebühr für die internationale Recherche (Recherche für eine PCT-Anmeldung) wird von €960,-- auf €1.550,-- angehoben werden. Die neuen Recherchen- und Prüfungsgebühren gelten für Europäische Anmeldungen und PCT-Anmeldungen, die in die regionale Phase vor dem Europäischen Patentamt eintreten, mit Anmeldetag 01. Juli 2005 und später.

Prüfungsgebühr
Für Europäische Patentanmeldungen, die ab dem 01. Juli 2005 eingereicht werden (und für entsprechende regionale Phasen von PCT-Anmeldungen), verringert sich die Prüfungsgebühr auf €1,280.00 (derzeit €1,430.00). Darüber hinaus bleibt die Prüfungsgebühr für solche PCT-Anmeldungen, für welche kein ergänzender Europäischer Recherchenbericht erstellt werden muss, mit €1.430,-- unverändert.

Weiterbehandlungsgebühr
Die amtlichen Gebühren für den Antrag auf Weiterbehandlung einer Europäischen Patentanmeldung nach Artikel 121(2) EPÜ wird auf €200,-- und die Wiedereinsetzungsgebühr gemäß Artikel 122(3) EPÜ wird auf €350,-- erhöht. Diese neuen Gebühren liegen weit über den bisher geltenden Gebühren von jeweils €75,-- und sind anzuwenden auf sämtliche Zahlungen, die zum 01. April 2005 oder später geleistet werden.

Verfahrensänderungen – Regel 51(4)
Die zur Erledigung der Erfordernisse nach Regel 51(4) EPÜ vom Amt gesetzte Frist, die derzeit durch das Europäische Patentamt gesetzt und zwischen zwei und vier Monaten betragen kann, wird zukünftig nicht mehr verlängerbar sein. Die Möglichkeit einer zweimonatigen Fristverlängerung entfällt für alle Erledigungen der Erfordernisse zu Anmeldungen, für die bis zum 01. April 2005 keine Mitteilung nach Regel 51(4) in der derzeit geltenden Fassung ergangen ist.

 

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